(1) Die Planunterlage nach § 1 ist zur Einsicht aufzulegen
1. beim Bundesministerium für Landesverteidigung (Heeres-Bau- und Vermessungsamt),
2. beim Amt der Salzburger Landesregierung und beim Amt der Tiroler Landesregierung und
3. bei den Gemeinden Leogang, St. Martin bei Lofer, Hochfilzen und St. Ulrich am Pillersee.
(2) Die Zeiten militärischer Übungen nach § 2 Abs. 2 sind bekannt zu geben
1. durch Anschlag beim Kommando des Truppenübungsplatzes Hochfilzen und
2. durch geeignete Kennzeichnung in der Natur.
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