(1) Zur Beratung und Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
(2) Die Beratungen zu jedem Tagesordnungspunkt werden durch die Wortmeldung eines jener Mitglieder des Rates eröffnet, auf deren Vorschlag der Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung gesetzt wurde.
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