§ 11 Arbeitsausschüsse — Geschäftsordnung des Nationalen Sicherheitsrates
Der Rat kann zur Beratung bestimmter, genau bezeichneter Angelegenheiten Arbeitsausschüsse aus dem Kreis seiner Mitglieder einsetzen. Die Beratungsergebnisse dieser Arbeitsausschüsse sind dem Rat zu berichten.
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