Durch diese Verordnung werden die Richtlinie 95/60/EG über die steuerliche Kennzeichnung von Gasöl und Kerosin, ABl. Nr. L 291 vom 6.12.1995, S. 46, und der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/197 zur Bestimmung eines gemeinsamen Stoffes zur steuerlichen Kennzeichnung von Gasölen und Kerosin, ABl. Nr. L 31 vom 14.2.2022, S. 52, umgesetzt.
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