BundesrechtVerordnungenEinbeziehungen in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung

Einbeziehungen in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung

In Kraft seit 12. Dezember 2001
Up-to-date

§ 1

In die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung nach § 22a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes werden einbezogen:

1. die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Hirschegg;

2. die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Oppenberg;

3. die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Marktgemeinde Veitsch;

4. die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinden Neuberg an der Mürz, Altenberg an der Rax, Kapellen und Mürzsteg.

§ 2

§ 1 Z 29 der Verordnung BGBl. Nr. 715/1988 wird aufgehoben.