Einbeziehungen in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung
Vorwort
§ 1
In die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung nach § 22a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes werden einbezogen:
1. die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Hirschegg;
2. die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Oppenberg;
3. die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Marktgemeinde Veitsch;
4. die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinden Neuberg an der Mürz, Altenberg an der Rax, Kapellen und Mürzsteg.
§ 2
§ 1 Z 29 der Verordnung BGBl. Nr. 715/1988 wird aufgehoben.