(1) Mit Beförderungseinheiten, die gemäß den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter orangefarbene Kennzeichnungen aufweisen müssen, deren Nummern zur Kennzeichnung der Gefahr mit der Ziffer 2 (wie bei 20, 225 und 23) oder einer Verdoppelung der Ziffer 3, 4, 5, 6 oder 8 (wie bei 33, 333, 336 und 44) beginnen oder den Buchstaben X (wie bei X423) vorangestellt haben, darf gefahren werden
1. in Tunneln der Kategorie A gemäß Anhang 1, wenn mit einer Warnleuchte gemäß Anhang 2 wirksam gewarnt wird und
2. in Tunneln der Kategorie B gemäß Anhang 1, wenn
a) mit einer Warnleuchte gemäß Anhang 2 wirksam gewarnt wird,
b) sie durch ein hinter der Beförderungseinheit fahrendes Begleitfahrzeug gemäß Anhang 3 gesichert sind und
c) über sie bei dem Fahrpersonal im Begleitfahrzeug folgende Informationen vorliegen:
– Name des Beförderers,
– amtliche(s) Kennzeichen der Fahrzeuge (des Fahrzeugs) der Beförderungseinheit,
– Angaben des Beförderungspapiers gemäß den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter und
– abschätzbarer Zeitraum des Befahrens.
(2) Mit Beförderungseinheiten, die gemäß den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter orangefarbene Kennzeichnungen aufweisen müssen,
1. deren Nummern zur Kennzeichnung der Gefahr andere sind als in Abs. 1 angeführt, oder
2. die keine Nummern zur Kennzeichnung der Gefahr und des Stoffes aufweisen,
darf in Tunneln der Kategorie A und B gemäß Anhang 1 gefahren werden, wenn mit einer Warnleuchte gemäß Anhang 2 wirksam gewarnt wird.
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