BundesrechtVerordnungenFuttermittel-GVO-Schwellenwert-Verordnung

Futtermittel-GVO-Schwellenwert-Verordnung

In Kraft seit 17. November 2001
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§ 1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind:

1. „GVO“: gentechnisch veränderte Organismen im Sinne des Gentechnikgesetzes, BGBl. Nr. 510/1994, geändert durch BGBl. I Nr. 73/1998;

2. „zugelassene GVO“: GVO, deren Inverkehrbringen nach dem Gentechnikgesetz, der Richtlinie 90/220/EWG des Rates von 23. April 1990 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt (ABl. Nr. L 117 vom 8. Mai 1990, S 15) oder der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (ABl. Nr. L 106 vom 17. April 2001, S 1) zugelassen ist;

3. „beschränkt verkehrsfähige GVO“: zugelassene GVO, deren Inverkehrbringen gemäß § 60 des Gentechnikgesetzes vorübergehend eingeschränkt oder verboten ist.

§ 2 Verkehrsfähigkeit

Futtermittel, die beschränkt verkehrsfähige GVO enthalten oder aus solchen bestehen oder aus beschränkt verkehrsfähigen GVO hergestellt sind, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn

1. sie den Anforderungen des Futtermittelgesetzes 1999 und der Futtermittelverordnung 2000 entsprechen,

2. der Anteil dieser GVO oder des davon stammenden Materials nicht über 1% liegt und das Vorhandensein dieser GVO zufällig oder technisch unvermeidbar ist.