Unbeschadet des § 2 werden im Österreichischen Arzneibuch zusätzlich die Monografien „Acidum nitricum“, „Chininum ferro-citricum“ und „Vinum Chinae ferratum“ sowie der Text „Österreichisches Arzneibuch (Homöopathischer Teil) Allgemeine Bestimmungen“ außer Kraft gesetzt.
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