Akademischer Grad „Master of Advanced Studies (Finanzdienstleistungen)“
Vorwort
§ 1
Die oder der Vorsitzende des Kollegiums der Donau-Universität Krems hat an die Absolventinnen und Absolventen des Universitätslehrganges „Finanzdienstleistungen MAS“ der Donau-Universität Krems den akademischen Grad „Master of Advanced Studies (Finanzdienstleistungen)“, abgekürzt „MAS“, zu verleihen.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 1. November 2001 in Kraft.