§ 5 Anordnung der Wahlen — Apothekerkammer-Wahlordnung 2001
Gliederung
2. Abschnitt Wahl der Delegiertenversammlung und des Kammervorstandes
§ 5 Anordnung der Wahlen
Rückverweise
Die Wahl des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung hat innerhalb der letzten sechs Monate vor Ablauf der fünfjährigen Funktionsperiode stattzufinden. Die Wahlanordnung erfolgt durch Beschluss des Kammervorstandes, welcher kundzumachen ist.
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