§ 31 Verständigung von der Wahl — Apothekerkammer-Wahlordnung 2001
Gliederung
2. Abschnitt Wahl der Delegiertenversammlung und des Kammervorstandes
§ 31 Verständigung von der Wahl
Die Hauptwahlkommission hat jedes gewählte Mitglied des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung binnen drei Tagen nach der Feststellung des Wahlergebnisses schriftlich zu verständigen. Die Wahl gilt als angenommen, wenn sie nicht innerhalb von acht Tagen nach Zustellung der Verständigung schriftlich abgelehnt wird.
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