§ 1 Personenbezogene Bezeichnungen — Apothekerkammer-Wahlordnung 2001
Gliederung
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Personenbezogene Bezeichnungen
Rückverweise
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen (Apotheker, Vorsitzender usw.) gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
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