Für die Tätigkeit Studienberatung an den öffentlichen Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 8 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, gebührt eine monatliche Vergütung gemäß § 1 Abs. 1 im nachstehenden Ausmaß:
1. bei einer Studierendenzahl von 50 bis einschließlich 400 | 150 vH, |
2. bei einer Studierendenzahl von 401 bis einschließlich 750 | 300 vH, |
3. bei einer Studierendenzahl von 751 bis einschließlich 1 100 | 400 vH, |
4. bei einer Studierendenzahl von mehr als 1 100 | 500 vH, |
wobei ausschließlich Studierende der Erstausbildungen zu zählen sind.
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