BundesrechtVerordnungenImmissionsgrenzwerte und Immissionszielwerte zum Schutz der Ökosysteme und der Vegetation

Immissionsgrenzwerte und Immissionszielwerte zum Schutz der Ökosysteme und der Vegetation

In Kraft seit 15. August 2001
Up-to-date

§ 1

Stickstoffoxide im Sinne dieser Verordnung sind die Summe von Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, ermittelt durch die Addition als Teile auf eine Milliarde Teile und ausgedrückt als Stickstoffdioxid in µg/m 3 .

§ 2

Zum Schutz der Ökosysteme und der Vegetation werden folgende Immissionsgrenzwerte festgelegt:

1. 20 µg Schwefeldioxid/m 3 für das Kalenderjahr und das Winterhalbjahr (1. Oktober bis 31. März);

2. 30 µg Stickstoffoxide/m 3 für das Kalenderjahr.

§ 3

Zum Schutz der Ökosysteme und der Vegetation werden folgende Zielwerte festgelegt:

1. 50 µg Schwefeldioxid/m 3 als Tagesmittelwert;

2. 80 µg Stickstoffdioxid/m 3 als Tagesmittelwert.