Immissionsgrenzwerte und Immissionszielwerte zum Schutz der Ökosysteme und der Vegetation
Vorwort
§ 1
Stickstoffoxide im Sinne dieser Verordnung sind die Summe von Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, ermittelt durch die Addition als Teile auf eine Milliarde Teile und ausgedrückt als Stickstoffdioxid in µg/m 3 .
§ 2
Zum Schutz der Ökosysteme und der Vegetation werden folgende Immissionsgrenzwerte festgelegt:
1. 20 µg Schwefeldioxid/m 3 für das Kalenderjahr und das Winterhalbjahr (1. Oktober bis 31. März);
2. 30 µg Stickstoffoxide/m 3 für das Kalenderjahr.
§ 3
Zum Schutz der Ökosysteme und der Vegetation werden folgende Zielwerte festgelegt:
1. 50 µg Schwefeldioxid/m 3 als Tagesmittelwert;
2. 80 µg Stickstoffdioxid/m 3 als Tagesmittelwert.