Auflassung eines Abschnittes der B 114 Triebener Straße
Vorwort
Art. 1
Der Straßenteil der B 114 Triebener Straße von km 31,55 bis km 32,70 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertig gestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung BGBl. II Nr. 389/1997 bestimmten - Abschnitt „Umfahrung Unterzeiring” für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.