Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 114 Triebener Straße im Bereich der Gemeinden Oberzeiring, Oberkurzheim und St. Oswald-Möderbrugg
Vorwort/Präambel
Der Straßenteil der B 114 Triebener Straße von km 31,55 bis km 32,70 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertig gestellten und verkehrsübergebenen – mit Verordnung BGBl. II Nr. 389/1997 bestimmten – Abschnitt „Umfahrung Unterzeiring“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.