BundesrechtVerordnungenAuflassung eines Abschnittes der B 114 Triebener Straße

Auflassung eines Abschnittes der B 114 Triebener Straße

In Kraft seit 11. August 2001
Up-to-date

Art. 1

Der Straßenteil der B 114 Triebener Straße von km 31,55 bis km 32,70 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertig gestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung BGBl. II Nr. 389/1997 bestimmten - Abschnitt „Umfahrung Unterzeiring” für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.