BundesrechtVerordnungenAuflassung eines Abschnittes der B 164 Hochkönig Straße

Auflassung eines Abschnittes der B 164 Hochkönig Straße

In Kraft seit 11. August 2001
Up-to-date

Art. 1

Der Straßenteil der B 164 Hochkönig Straße von km 3,86 (neu)/km 71,03 (alt) bis km 4,955 (neu)/km 69,90 (alt) wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertig gestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung BGBl. Nr. 5/1983 bestimmten - Abschnitt „Grieswirt-Fuchsham” für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.