Akademischer Grad „Master of Advanced Studies (Health Promotion)“
Vorwort
§ 1
Die oder der Vorsitzende des Kollegiums der Donau-Universität Krems hat an Absolventinnen und Absolventen des Universitätslehrganges „Health Promotion“ den akademischen Grad „Master of Advanced Studies (Health Promotion)“, abgekürzt „MAS“, zu verleihen.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 31. August 2001 in Kraft.