Akademischer Grad „Master of Advanced Studies (Supervision im Gesundheitswesen)“
Vorwort
§ 1
Die oder der Vorsitzende des Kollegiums der Donau-Universität Krems hat an Absolventinnen und Absolventen des Universitätslehrganges „Supervision im Gesundheitswesen“ den akademischen Grad „Master of Advanced Studies (Supervision im Gesundheitswesen)“, abgekürzt „MAS“, zu verleihen.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 31. August 2001 in Kraft.