Bei der Handhabung der §§ 9, 10, 21, 21a, 28, 29, 30, 31, 31c, 32, 38 und 112 WRG 1959 im gesamten Rahmenverfügungsgebiet (§ 3) ist darauf Bedacht zu nehmen, dass das Widmungsziel nicht beeinträchtigt wird.
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