Akademischer Grad „Master of Advanced Studies (Medizinische Physik)“
Vorwort
§ 1
Den Absolventinnen und Absolventen des Universitätslehrganges zur postgraduellen Fortbildung in Medizinischer Physik der Fakultät für Naturwissenschaften und Mathematik und der Medizinischen Fakultät der Universität Wien ist der akademische Grad „Master of Advanced Studies (Medizinische Physik)“, abgekürzt „MAS“, zu verleihen.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 1. September 2001 in Kraft.