Akademischer Grad „Master of Advanced Studies (Organisationsentwicklung in Dienstleistungsunternehmen)“
Vorwort
§ 1
Die oder der Vorsitzende der Interuniversitären Kommission für das Interuniversitäre Institut für Interdisziplinäre Forschung und Fortbildung (IFF) der Universitäten Klagenfurt, Wien, Innsbruck und Graz hat an die Absolventinnen und Absolventen des Universitätslehrganges „Organisationsentwicklung für interne Berater und Beraterinnen in Dienstleistungsunternehmen (MAS)“ den akademischen Grad „Master of Advanced Studies (Organisationsentwicklung in Dienstleistungsunternehmen)“, abgekürzt „MAS“, zu verleihen.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2001 in Kraft.