Akademischer Grad „Master of Advanced Studies (Regional Management)“
Vorwort
§ 1
Die oder der Vorsitzende der Interuniversitären Kommission für das Interuniversitäre Institut für Interdisziplinäre Forschung und Fortbildung (IFF) der Universitäten Klagenfurt, Wien, Innsbruck und Graz hat an die Absolventinnen und Absolventen des Europäischen Universitätslehrganges „Regionalentwicklung (EUR/MAS)“ den akademischen Grad „Master of Advanced Studies (Regional Management)“, abgekürzt „MAS“, zu verleihen.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2001 in Kraft.