Das System gemäß § 3 Abs. 1 ist von der Behörde durch Bescheid zu genehmigen und hat folgende Funktionskriterien zu erfüllen:
1. Lesbarkeit:
Die Daten müssen in einem leicht lesbaren Format abgefasst sein.
2. Verfügbarkeit:
Die vorgeschriebenen Daten müssen für die Behörden, die für Such- und Rettungsmaßnahmen verantwortlich oder mit der Abwicklung nach einem Seeunfall befasst sind, leicht verfügbar sein.
3. Reibungslosigkeit:
Das System muss so konzipiert sein, dass für die Fahrgäste beim Ein- und Ausschiffen keine unnötigen Verzögerungen entstehen.
4. Sicherheit:
Die Daten sind in geeigneter Weise gegen versehentliche oder widerrechtliche Vernichtung, gegen Verlust, gegen unbefugte Veränderung oder Weitergabe sowie gegen unbefugten Zugang zu schützen.
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