Auflassung eines Abschnittes der B 311 Pinzgauer Straße
Vorwort
Art. 1
Der Straßenteil der B 311 Pinzgauer Straße von km 10,335 bis km 15,250 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung, BGBl. Nr. 587/1994 bestimmten - Abschnitt „Umfahrung Schwarzach” für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.