Die Angabe zur Frage 1.2 des Gebäudeblattes, welche für Gebäude gemacht wurde, die sich im alleinigen oder überwiegenden Eigentum des Bundes, eines Landes oder von anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten, Fonds sowie von gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften einschließlich ihrer Einrichtungen befinden (§ 2 Abs. 1 des Denkmalschutzgesetzes, BGBl. Nr. 533/1923, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/1999), und die Adressen dieser Gebäude dürfen für die Aktualisierung einer Datei denkmalgeschützter Objekte an das Bundesdenkmalamt weitergegeben werden.
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