(1) Das Gebäudeblatt ist vom Eigentümer des Gebäudes oder von seinem Bevollmächtigten, das Wohnungsblatt vom Wohnungsinhaber (Hauptmieter, Nutzungsberechtigter, Wohnungseigentümer) auszufüllen. Wird die Wohnung zur Gänze als Arbeitsstätte genützt, ist das Wohnungsblatt vom Inhaber oder verantwortlichen Leiter der Arbeitsstätte auszufüllen.
(2) Das Wohnungsblatt ist vom Eigentümer des Gebäudes oder von seinem Bevollmächtigten auszufüllen, wenn die begründete Vermutung besteht, dass ein Wohnungsinhaber nicht vorhanden oder nicht erreichbar ist.
(3) Der Personenbezug in Form der Adressen ist nach Vorliegen der Voraussetzungen nach § 5 Abs. 2 Z 1 und 2 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. Nr. 163/1999, unverzüglich zu beseitigen. Für Zwecke der statistischen Auswertung ist als kleinste regionale Einheit der statistische Zählersprengel vorzusehen.
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