BundesrechtVerordnungenStatistik - Gebäude- und Wohnungszählung 2001§ 2

§ 2

In Kraft seit 07. April 2001
Up-to-date

(1) Bei den Erhebungen sind festzustellen:

1. bei Gebäuden: Ort (Adresse), Nutzung, Ausstattung, nachträgliche bauliche Maßnahmen, Beheizung, Rechts- und Besitzverhältnisse;

2. bei Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten: Lage (auch Adresse), Größe, Ausstattung, Nutzung, Rechtsverhältnisse.

(2) Die Erhebungen haben sich im Einzelnen auf folgende Merkmale zu erstrecken:

1. bei Gebäuden auf jene Merkmale, die im Gebäudeblatt ( Anlage 1 ) angeführt sind;

2. bei Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten auf jene Merkmale, die im Wohnungsblatt ( Anlage 2 ) angeführt sind.

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