(1) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat statistische Erhebungen über alle bestehenden Gebäude und die darin befindlichen Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten durchzuführen.
(2) Stichtag für die Erhebungen ist der 15. Mai 2001. Die Erhebungen werden gleichzeitig mit der ordentlichen Volkszählung 2001 und der ordentlichen Arbeitsstättenzählung 2001 durchgeführt.
(3) Die Erhebungen haben sich nicht zu erstrecken auf:
1. Schiffe, Wohnwagen, Zelte und sonstige bewegliche Unterkünfte;
2. Kioske, bewegliche Marktstände und Schaubuden, private Garagenbauten;
3. land- oder forstwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude, soweit sie nicht auch Wohnzwecken dienen;
4. nicht land- oder forstwirtschaftliche Gebäude für öffentliche oder betriebliche Zwecke mit einer verbauten Fläche von weniger als 20 Quadratmetern, soweit sie nicht auch Wohnzwecken dienen;
5. Gebäude, die militärischen Zwecken dienen, ausgenommen die darin befindlichen Wohnungen.
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