Straßenverlauf der B 1 Wiener Straße und der B 123 Mauthausener Straße
Vorwort
Art. 1
07.03.2001
1. Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 1 Wiener Straße wird im Bereich der Gemeinden St. Valentin, Ennsdorf, Enns und Asten wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 164,00 (alt/neu) unmittelbar westlich des OMV-Tanklagers Rems und führt danach weitgehend parallel zu der bereits verordneten Bahn-Umfahrung Enns, quert nach der Kreisverkehrsanlage bei km 166,20 (neu) mit Anbindung der unter Punkt 2 verordneten Trasse der B 123 Mauthausener Straße die Enns, verläuft in der Folge weiterhin nördlich von Enns und Asten, verlässt nördlich von Asten die bahnparallele Lage in einem Linksbogen in Richtung Süden und bindet bei km 172,974 (alt)/km 174,097 (neu) in einer Kreisverkehrsanlage wieder in den Bestand ein.
2. Der Straßenverlauf der B 123 Mauthausener Straße wird im Bereich der Gemeinde Ennsdorf wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 0,00 (neu) an der unter Punkt 1 verordneten Kreisverkehrsanlage im Zuge der B 1 Wiener Straße und bindet bei km 1,45 (alt)/km 0,1855 (neu) in den Bestand ein.
3. Im Einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrassen aus den Planunterlagen (Verordnungsplan Nr. I-205/98 im Maßstab 1 : 2 500 und Verordnungsübersichtsplan Nr. I-205/98 im Maßstab 1 : 5 000) zu ersehen. - Die Festlegung der Straßenachsen erfolgt auf Grundlage des vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten (nunmehr für Verkehr, Innovation und Technologie) mit Erlass Zl. 814.001/51-VI/B/5-98 vom 3. November 1998 genehmigten Einreichprojektes 1998 mit der Änderung Erlass
Zl. 314.001/9-III-ALG/01 vom 2. Februar 2001.
Die vorgenannten Planunterlagen, Projektsunterlagen sowie die Beilagen 1 und 2 zum Erlass Zl. 314.001/5-III-ALG/01 vom 9. Februar 2001, welche die schriftliche Darlegung der wesentlichen Entscheidungsgründe unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung und der daraus resultierenden Auflagen - soweit sie nicht in die Zuständigkeit der "mitwirkenden" Behörden im Sinne des UVP-G fallen - enthalten, liegen beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, Sektion III, Abteilung 6, im Regierungsgebäude, 1010 Wien, Stubenring 1, 5. Stock, Zimmer 81, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung sowie bei den Gemeinden
St. Valentin, Ennsdorf, Enns und Asten zur öffentlichen Einsicht auf.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
Durch diese Verordnung wird die Verordnung BGBl. Nr. 198/1978 aufgehoben.