BundesrechtVerordnungenAuflassung eines Abschnittes der B 100 Drautal Straße

Auflassung eines Abschnittes der B 100 Drautal Straße

In Kraft seit 03. Februar 2001
Up-to-date

Art. 1

Der Straßenteil der B 100 Drautal Straße von km 128,800 (alt) bis km 131,880 (alt) wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertig gestellten und verkehrsübergebenen - mit den Verordnungen BGBl. Nr. 184/1980 und BGBl. Nr. 598/1990 bestimmten - Abschnitt “Umfahrung Abfaltersbach” für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.