BundesrechtVerordnungenAuflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 100 Drautal Straße im Bereich der Gemeinden Anras, Abfaltersbach und Strassen

Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 100 Drautal Straße im Bereich der Gemeinden Anras, Abfaltersbach und Strassen

In Kraft seit 03. Februar 2001
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