BundesrechtVerordnungenBSE-Verordnung 2001

BSE-Verordnung 2001

In Kraft seit 04. Januar 2001
Up-to-date

Art. 1

Das Verbot gemäß § 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des Rates über Schutzmaßnahmen in Bezug auf die transmissiblen spongiformen Enzephalopathien und die Verfütterung von tierischem Protein vom 4. Dezember 2000, BGBl. I Nr. 143 gilt nicht für die Verfütterung von

1. Fischmehl in der Ernährung für andere Tiere als Wiederkäuer gemäß der Kontrollmethode, die durch Entscheidung der Kommission nach Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses am 20. Dezember 2000 beschlossen wurde,

2. Dicalciumphosphaten und hydrolysierten Proteinen, hergestellt in Übereinstimmung mit den Bedingungen, die durch Entscheidung der Kommission nach Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses am 20. Dezember 2000 festgelegt wurden.