Festsetzung des Anpassungsfaktors, der Anpassungsfaktormesszahl, der Anpassungsrichtwertmesszahl sowie des Wertausgleichs für das Jahr 2001
Vorwort
§ 1
Der Anpassungsfaktor für die Anpassung der in den §§ 108g und 108h ASVG angeführten Renten und Pensionen wird für das Jahr 2001 mit 1,008 festgesetzt; die Anpassungsfaktormesszahl wird für das Jahr 2001 mit 117,49, die Anpassungsrichtwertmesszahl wird für das Jahr 2001 mit 116,68 festgesetzt.
§ 2
(1) Allen Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und ohne Anspruch auf Ausgleichszulage, die im Februar 2001 Anspruch auf eine oder mehrere Pensionen haben, auf die § 1 anzuwenden ist, gebührt zu der (höchsten) für Februar 2001 auszuzahlenden Pension als Wertausgleich eine Einmalzahlung; diese beträgt 1% des Gesamtpensionseinkommens, höchstens jedoch 1 600 S.
(2) Als Gesamtpensionseinkommen im Sinne des Abs. 1 gilt das Vierzehnfache der Summe aller Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die § 1 anzuwenden ist und auf die im Februar 2001 Anspruch besteht.