Vorwort
Der Anpassungsfaktor für die Anpassung der in den §§ 108g und 108h ASVG angeführten Renten und Pensionen wird für das Jahr 2001 mit 1,008 festgesetzt; die Anpassungsfaktormesszahl wird für das Jahr 2001 mit 117,49, die Anpassungsrichtwertmesszahl wird für das Jahr 2001 mit 116,68 festgesetzt.
(1) Allen Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und ohne Anspruch auf Ausgleichszulage, die im Februar 2001 Anspruch auf eine oder mehrere Pensionen haben, auf die § 1 anzuwenden ist, gebührt zu der (höchsten) für Februar 2001 auszuzahlenden Pension als Wertausgleich eine Einmalzahlung; diese beträgt 1% des Gesamtpensionseinkommens, höchstens jedoch 1 600 S.
(2) Als Gesamtpensionseinkommen im Sinne des Abs. 1 gilt das Vierzehnfache der Summe aller Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die § 1 anzuwenden ist und auf die im Februar 2001 Anspruch besteht.