BundesrechtVerordnungenEinbeziehung in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung

Einbeziehung in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung

In Kraft seit 23. Dezember 2000
Up-to-date

Art. 1

In die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung nach § 22a ASVG werden die Mitglieder der örtlichen Lawinenwarnkommission der Stadtgemeinde Bad Ischl einbezogen.