BundesrechtVerordnungenStudienstandortverordnung Universität Linz

Studienstandortverordnung Universität Linz

In Kraft seit 01. Juli 2001
Up-to-date

§ 1

An der Universität Linz werden eingerichtet:

(1) An der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät:

Studienrichtung Art des Studiums Studiendauer in Semestern akademischer Grad
Statistik Bakkalaureatsstudium 6 „Bakkalaurea der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften“ bzw. „Bakkalaureus der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften“, abgekürzt „Bakk. rer. soc. oec.“
Magisterstudium Statistik 2 „Magistra der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften“ bzw. „Magister der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften“, abgekürzt „Mag. rer. soc. oec.“
Wirtschaftswissenschaften Diplomstudium „Magistra der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften“ bzw. „Magister der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften“, abgekürzt „Mag. rer. soc. oec.“

(2) An der Technisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät:

Studienrichtung Art des Studiums Studiendauer in Semestern akademischer Grad
Informatik Bakkalaureatsstudium Informatik 6 „Bakkalaurea der technischen Wissenschaften“ bzw. „Bakkalaureus der technischen Wissenschaften“, abgekürzt jeweils „Bakk. techn.“
Magisterstudium Informatik 4 „Diplom-Ingenieurin“ bzw. „Diplom-Ingenieur“, abgekürzt jeweils „Dipl.-Ing.“ oder „DI“
Technische Mathematik Bakkalaureatsstudium Technische Mathematik 6 „Bakkalaurea der technischen Wissenschaften“ bzw. „Bakkalaureus der technischen Wissenschaften“, abgekürzt jeweils „Bakk. techn.“
Magisterstudium Mathematik in den Naturwissenschaften; Magisterstudium Industriemathematik; Magisterstudium Computermathematik 4 4 4 für alle Magisterstudien: „Diplom- Ingenieurin“ bzw. „Diplom- Ingenieur“, abgekürzt jeweils „Dipl.-Ing.“ oder „DI“

§ 2

Die Bestimmungen der Verordnung über die befristete Einrichtung von Diplom- und Doktoratsstudien an den Universitäten, BGBl. II Nr. 212/1997, in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

§ 3

(1) Bis zum Inkrafttreten des Studienplanes für das Diplomstudium Wirtschaftswissenschaften an der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Linz dürfen die Diplomstudien Betriebswirtschaft, Volkswirtschaft und Handelswissenschaft weiterhin begonnen und fortgesetzt werden.

(2) Ordentliche Studierende, die die Diplomstudien Betriebswirtschaft, Volkswirtschaft und Handelswissenschaft an der Universität Linz vor dem Inkrafttreten des Studienplanes für das Diplomstudium Wirtschaftswissenschaften an der Universität Linz begonnen haben, sind ab dem Inkrafttreten des Studienplanes für das Diplomstudium Wirtschaftswissenschaften an der Universität Linz berechtigt, jeden der Studienabschnitte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Studienplanes für das Diplomstudium Wirtschaftswissenschaften noch nicht abgeschlossen sind, in einem der gesetzlichen Studiendauer zuzüglich eines Semesters entsprechenden Zeitraum abzuschließen.

(3) Wird ein Studienabschnitt der Diplomstudien Betriebswirtschaft, Volkswirtschaft und Handelswissenschaft nicht fristgerecht abgeschlossen, so sind die Studierenden dem Studienplan für das Diplomstudium Wirtschaftswissenschaften unterstellt. Im Übrigen sind diese Studierenden berechtigt, sich jederzeit freiwillig dem Studienplan für das Diplomstudium Wirtschaftswissenschaften zu unterstellen.

§ 4

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

(2) Der Titel, § 1 und § 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 214/2001 treten mit 1. Juli 2001 in Kraft.

(3) § 1 und § 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 60/2002 treten mit 1. März 2002 in Kraft.

(4) § 1 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 252/2003 tritt mit 15. Mai 2003 in Kraft.