Akademischer Grad „Master of Advanced Studies (Knowledge Management)“
Vorwort
§ 1
Die oder der Vorsitzende des Kollegiums der Donau-Universität Krems hat an Absolventinnen und Absolventen des Universitätslehrganges „Wissensmanagement“ den akademischen Grad „Master of Advanced Studies (Knowledge Management)“, abgekürzt „MAS“, zu verleihen.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.