BundesrechtVerordnungenZusätzliche Dienstfreistellung eines Personalvertreters

Zusätzliche Dienstfreistellung eines Personalvertreters

In Kraft seit 01. Dezember 2000
Up-to-date

§ 1

Zusätzlich zu den gemäß § 25 Abs. 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes freigestellten Personalvertretern kann im Bereich des Zentralausschusses für die beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur und den nachgeordneten Dienststellen verwendeten Bundesbediensteten im Bereich Bildung und Kultur, ausgenommen die an Schulen und Schülerheimen verwendeten Bundeslehrer und Bundeserzieher, ein Bediensteter unter Fortzahlung der laufenden Bezüge mit Ausnahme der Entschädigungen für solche Aufwendungen, die durch die Dienstfreistellung in Wegfall kommen, vom Dienst freigestellt werden.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 2000 in Kraft.