BundesrechtVerordnungenStraßenverlauf der A 9 Pyhrn Autobahn

Straßenverlauf der A 9 Pyhrn Autobahn

In Kraft seit 08. November 2000
Up-to-date

Art. 1

08.11.2000

Der Straßenverlauf des Abschnittes "Umfahrung Micheldorf" im Zuge der A 9 Pyhrn Autobahn wird im Bereich der Gemeinde Micheldorf in Oberösterreich wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Straßentrasse schließt bei AB-km 20,00 an die mit Verordnung BGBl. Nr. 197/1987 festgelegte Trasse der A 9 Pyhrn Autobahn in geringer Dammlage an und geht danach in eine etwa 350 m lange Einschnittsstrecke bis zum Nordportal der Unterflurtrasse Ottsdorf/Thurnham über. Auf Grund dieser Unterflurführung kommt die Trasse somit östlich der Ortschaft Ottsdorf und westlich der Ortschaft Thurnham unterirdisch zu liegen und führt anschließend in Einschnittslage bzw. durch die Anlage von Wällen geschützt entlang am westlichen Rand des Flugfeldes Micheldorf bis zum Kremsursprungtunnel mit der unmittelbar angeschlossenen Grünbrücke bei AB-km 23,343. Der Kremsursprungtunnel durchsticht den quer zum Tal stehenden Auslauf des Thurnhamberges, unterfährt die Krems und endet bei AB-km 24,250 am Südrand des Kremsursprungtales. Die Trasse wird im weiteren Streckenverlauf nach der Grünbrücke Hinterburg in Dammlage entlang des Thurnhamberges geführt und bindet auf Höhe der Kirchdorfer Zementwerke bei AB-km 25,65 an die bereits mit BGBl. Nr. 698/1996 (berichtigt mit BGBl. II Nr. 199/1997) verordnete Trasse (Baulos "Schön") an. – AB-km 25,65 entspricht km 25,50 der Verordnung BGBl. Nr. 698/1996.

Im Einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den Planunterlagen (Plan Nr. B-01-509 und B-02-509 jeweils im Maßstab 1: 2 000) zu ersehen. - Die Festlegung der Straßenachse erfolgt auf Grundlage des vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten (nunmehr Verkehr, Innovation und Technologie) mit Erlass Zl. 814 509/26-VI/B/5/98 vom 8. April 1998 genehmigten Einreichprojektes 1997 mit der Änderung Erlass

Zl. 814 509/44-III/6/00 vom 9. August 2000 betreffend die Grünbrücke Hinterburg, Variante C.

Die vorgenannten Planunterlagen, Projektsunterlagen sowie die Beilagen 1 und 2 zum Erlass Zl. 814 509/48-III/6/00 vom 5. Oktober 2000, welche die schriftliche Darlegung der wesentlichen Entscheidungsgründe unter Berücksichtigung der Umweltverträglichkeitsprüfung (insbesondere Umweltverträglichkeitserklärung, Umweltverträglichkeitsgutachten, Stellungnahmen, Ergebnis der öffentlichen Erörterung) und der daraus resultierenden Auflagen - soweit sie nicht in die Zuständigkeit der "mitwirkenden" Behörden im Sinne des UVP-G fallen - enthalten, liegen beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, Sektion III, Abteilung 6, Zimmer 81, im Regierungsgebäude, 1010 Wien, Stubenring 1, beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung sowie bei der Gemeinde Micheldorf in Oberösterreich zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Durch diese Verordnung wird die Verordnung BGBl. Nr. 438/1978 von km 20,00 bis km 21,19 abgeändert.