(1) Die für die Zulassung zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E1 nach Z 8.15 Abs. 1 lit. c sublit. bb oder für die Verwendungsgruppe W1 nach Z 55.2 Abs. 1 lit. c sublit. bb der Anlage 1 zum BDG 1979 erforderliche praktische Verwendung hat in einer Verwendung als Dienstführender im Justizwach- oder Werkstättendienst zu bestehen.
(2) Werden weder die Erfordernisse nach Z 2.11 noch die nach Z 2.13 der Anlage 1 zum BDG 1979 erfüllt, so hat die praktische Verwendung zusätzlich in der Wahrnehmung einer Funktion als Leiter oder bestellter Stellvertreter des Leiters eines Organisationsbereichs oder einer Organisationseinheit auf einem im Funktionsbesetzungsplan ausgewiesenen Arbeitsplatz im Planstellenbereich Justizanstalten zu bestehen.
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