(1) Die Bestrahlung darf nur mit den nachfolgend angeführten Strahlenquellen durchgeführt werden:
1. Gammastrahlen aus Radionukliden 60 Co oder 137 Cs;
2. Röntgenstrahlen, die von Geräten erzeugt werden, die mit einer Nennenergie (maximale Quantenenergie) von 5 MeV oder darunter betrieben werden;
3. Elektronen, die von Geräten erzeugt werden, die mit einer Nennenergie (maximale Quantenenergie) von 10 MeV oder darunter betrieben werden.
(2) Die durchschnittlich absorbierte Strahlungsgesamtdosis ist gemäß Anhang 1 zu berechnen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise