(1) Die Bestrahlung von Waren gemäß § 1 Abs. 1 ist nur zulässig, wenn sie
1. technologisch sinnvoll und notwendig ist,
2. gesundheitlich unbedenklich ist,
3. für den Verbraucher nützlich ist und
4. nicht als Ersatz für Hygiene- und Gesundheitsmaßnahmen oder für gute Herstellungs- oder Landwirtschaftsverfahren verwendet wird.
(2) Die Bestrahlung von Waren gemäß § 1 Abs. 1 darf lediglich auf folgende Zwecke ausgerichtet sein:
1. Verringerung der Krankheitserreger in den Waren durch Zerstörung pathogener Organismen;
2. Verringerung des Verderbs von Waren durch Verzögern oder Anhalten von Verfallprozessen und durch Zerstörung verderbfördernder Organismen;
3. Verringerung der Verluste von Waren durch vorzeitiges Reifen, Sprossung oder Keimung;
4. Befreiung der Waren vom Befall durch Schadorganismen der Pflanzen und Folgeerzeugnisse.
(3) Die Waren müssen zum Zeitpunkt der Behandlung die entsprechenden Genusstauglichkeitsbestimmungen erfüllen.
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