BundesrechtVerordnungenVerordnung nach § 1 Abs. 3 Auslandsunterhaltsgesetz

Verordnung nach § 1 Abs. 3 Auslandsunterhaltsgesetz

In Kraft seit 01. September 2000
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Art. 1

Die Gegenseitigkeit mit der kanadischen Provinz Manitoba ist im vollen Umfang (auch hinsichtlich der Vollstreckung vollstreckbarer gerichtlicher Entscheidungen und sonstiger vollstreckbarer Schuldtitel) verbürgt.