BundesrechtVerordnungenSchiedsgerichtsordnung der Wiener Börse§ 63

§ 63Ausweise über die Geschäftstätigkeit

In Kraft seit 01. August 2000
Up-to-date

Im ersten Viertel eines jeden Jahres erstattet der Präsident des Schiedsrichterkollegiums dem Bundesministerium für Justiz genaue statistische Ausweise über die Geschäftstätigkeit des Schiedsgerichtes im abgelaufenen Jahr. Die Ausweise sind durch das Börseunternehmen vorzulegen.

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