BundesrechtVerordnungenSchiedsgerichtsordnung der Wiener Börse§ 26

§ 26Streitverkündigung und Nebenintervention

In Kraft seit 01. August 2000
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Über die Beteiligung Dritter an einem Rechtsstreit (Streitverkündigung, Nebenintervention) haben die Vorschriften der Zivilprozessordnung sinngemäß Anwendung zu finden.

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