(1) Die gewerbsmäßige Ausbildung von Seeleuten bedarf einer Bewilligung. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Bestimmungen dieses Teiles eingehalten werden.
(2) Der Standort des Ausbildungsunternehmens hat sich im Inland zu befinden.
(3) Die in § 3 vorgesehene Ausbildung erfolgt in einer Form, die zur Vermittlung der im Anhang I STCW-Richtlinie geforderten theoretischen Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten insbesondere für den Einsatz der Rettungs- und Brandbekämpfungsausrüstung geeignet ist.
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