BundesrechtVerordnungenAEV AbluftreinigungAnl. 1

Anl. 1

In Kraft seit 24. Mai 2019
Up-to-date
I) Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer II) Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation
A 1 Allgemeine Parameter
Temperatur 30 °C 35 °C
Toxizität
Bakterientoxizität G L 4 a)
Fischeitoxizität G F,Ei 2 a)
b)
Abfiltrierbare Stoffe 30 mg/l 150 mg/l
c)
pH-Wert 6,5–8,5 6,5–9,5
A 2 Anorganische Parameter
Antimon 0,3 mg/l 0,3 mg/l
ber. als Sb
Arsen 0,1 mg/l 0,1 mg/l
ber. als As
Blei 0,5 mg/l 0,5 mg/l
ber. als Pb
Cadmium 0,05 mg/l 0,05 mg/l
ber. als Cd
Chrom-Gesamt 0,5 mg/l 0,5 mg/l
ber. als Cr
Cobalt 0,5 mg/l 0,5 mg/l
ber. als Co
Kupfer 0,5 mg/l 0,5 mg/l
ber. als Cu
Nickel 0,5 mg/l 0,5 mg/l
ber. als Ni
Quecksilber 0,01 mg/l 0,01 mg/l
ber. als Hg
Zink 2,0 mg/l 2,0 mg/l
ber. als Zn
Zinn 0,5 mg/l 0,5 mg/l
ber. als Sn
Ammonium 5,0 mg/l
ber. als N d)
Chlorid e)
ber. als Cl
Cyanid, leicht 0,1 mg/l 0,1 mg/l
freisetzbar
ber. als CN
Fluorid 20 mg/l 20 mg/l
ber. als F
Nitrit 1,0 mg/l 10 mg/l
ber. als N f)
Phosphor – Gesamt 1,0 mg/l
ber. als P
Sulfat g)
ber. als SO 4
Sulfid 0,1 mg/l 0,1 mg/l
ber. als S
Sulfit 1,0 mg/l 10 mg/l
ber. als SO 3
A 3 Organische Parameter
Gesamter org. geb. 30 mg/l
Kohlenstoff (TOC)
ber. als C
Chemischer Sauer- 90 mg/l
stoffbedarf (CSB)
ber. als O 2
Biochemischer Sauer- 20 mg/l
stoffbedarf (BSB 5 )
ber. als O 2
Adsorbierbare org. 0,5 mg/l 0,5 mg/l
geb. Halogene (AOX)
ber. als Cl
Kohlenwasserstoff-Index 5,0 mg/l 10 mg/l
Ausblasbare org. 0,1 mg/l 0,1 mg/l
geb. Halogene (POX)
ber. als Cl
Phenolindex 0,1 mg/l 10 mg/l
ber. als Phenol
Summe der flüchtigen 0,1 mg/l 0,1 mg/l
aromat. Kohlenwasser-
stoffe Benzol, Toluol,
Xylole und Ethylbenzol
(BTXE)

a) Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 darf keine Beeinträchtigung der biologischen Abbauvorgänge in einer öffentlichen Abwasserreinigungsanlage hervorrufen.

b) Der Parameter G F ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 2, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.

c) Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.

d) Bei biologischer Abwasserreinigung ist die Emissionsbegrenzung nur bei einer Temperatur des Ablaufes der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage von größer als 12 °C einzuhalten. Die Abwassertemperatur ist nicht größer als 12 °C, wenn bei fünf gleichmäßig über einen Tag verteilten Messungen der Abwassertemperatur mehr als ein Messwert nicht größer ist als 12 °C.

e) Durch Parameter Toxizität begrenzt.

f) Bei wässrigem Kondensat aus einer Brennwertfeuerungsanlage, die ausschließlich mit chemisch nicht behandelter Biomasse befeuert wird, ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, sofern sichergestellt ist, dass dadurch keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge in der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage hervorgerufen werden.

g) Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- oder Kläranlagenbereich festzulegen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW).

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