(1) Im Sinne dieser Verordnung ist:
1. Chemiefaser: Auf physikalischem oder physikalisch-chemischem Weg aus makromolekularen Naturstoffen oder makromolekularen Kunststoffen erzeugte Faser, die sich insbesondere zur Herstellung von Textilien, Vliesen oder technischen Geweben eignet.
2. Chemiefaserherstellung: Technisches Verfahren, bei welchem der Faserrohstoff in fließfähige Form gebracht und in ein verfestigendes Medium verpresst wird (Spinnvorgang) sowie anschließend verstreckt und nachbehandelt wird.
(2) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 3 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.
(3) Abs. 2 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:
1. Herstellen von Chemiefasern aus Cellulose nach dem
a) Viskoseverfahren,
b) NMMO-Verfahren,
c) Acetatverfahren;
2. Herstellen von Chemiefasern aus Homo- oder Copolymerisaten von Olefinen einschließlich des Styrol, Acrylnitril, Vinylchlorid, Vinylidenchlorid und Vinylalkohol;
3. Herstellen von Chemiefasern aus Polykondensaten und Polyadditionsprodukten (zB Polyamide, Polycarbonate, Polyester, Polyimide, Polyurethane);
4. Verarbeiten von gemäß Z 1 bis 3 hergestellten Chemiefasern zu Garnen, Kabeln, Bändern oder Vliesen im unmittelbaren Anschluss an die Faserherstellung;
5. Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Z 1 bis 4.
(4) Abs. 2 gilt nicht für die Einleitung von
1. Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV);
2. Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV);
3. Abwasser aus der Herstellung von Glasfasern und künstlichen Mineralfasern (§ 4 Abs. 2 Z 6.2 AAEV);
4. Abwasser aus der Herstellung nachstehend genannter Rohstoffe für die Chemiefaserherstellung;
a) gebleichter Zellstoff,
b) Kunststoffe;
5. Abwasser aus der Textilveredelung und -behandlung (§ 4 Abs. 2 Z 3.2 AAEV);
6. häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 3.
(5) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten, die in Tätigkeiten des Abs. 3 anfällt. Bei integrierter Herstellung eines Chemiefaserrohstoffes und der zugehörigen Chemiefaser an einem Betriebs- oder Anlagenstandort ist bei gemeinsamer Reinigung der Abwässer aus diesen beiden Herstellungsprozessen § 4 Abs. 7 AAEV weder auf das Abwasser aus der Herstellung des Chemiefaserrohstoffes noch auf das Abwasser aus der entsprechenden Tätigkeit des Abs. 3 anzuwenden; Teilstromanforderungen in der Abwasseremissionsverordnung für die Herstellung des jeweiligen Faserrohstoffes oder in Anlage A dieser Verordnung bleiben davon unberührt.
(6) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 2 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Abs. 2 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 3 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):
1. Einsatz von Faserrohstoffen mit möglichst geringen Gehalten an Rückständen aus der Rohstoffherstellung (zB Monomere, halogenorganische Verbindungen aus Bleichvorgängen), soweit diese auf Grund des Marktangebotes verfügbar oder in der eigenen Erzeugung herstellbar sind;
2. Einsatz kontinuierlich arbeitender prozessüberwachter Herstellungsverfahren in geschlossenen Systemen, bei welchen Abwasser- und Stoffverluste minimiert werden (zB Badverluste bei Nassspinnverfahren);
3. Einsatz solcher Roh-, Arbeits- oder Hilfsstoffe und Herstellungsverfahren, die eine weitestgehende stoffliche Verwertung der im Abwasser enthaltenen Roh-, Arbeits- oder Hilfsstoffe oder der Herstellungsrückstände erlauben (zB Säuren, Laugen, Salze, organische Lösemittel, Fäll- und Spinnbäder);
4. gesonderte Erfassung und bevorzugt thermische Verwertung hochkonzentrierter Abwässer oder wässriger Rückstände (zB Destillationssumpf aus der Lösemitteldestillation), die nicht gemäß Z 3 stofflich verwertet werden können;
5. Kreislaufführung oder Mehrfachverwendung schwachbelasteter Abwässer, erforderlichenfalls unter Einschaltung von Zwischenreinigungsmaßnahmen; Einsatz wassersparender Verfahren bei Wasch- und Reinigungsvorgängen (zB Gegenstromwäsche oder Waschwasserkreislauf bei der Spulen-, Kabel- oder Filtertuchwäsche);
6. Einsatz indirekter Kühlverfahren bei der Brüdenkondensation;
weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von Mischkondensatoren;
7. Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe; Auswahl und bevorzugter Einsatz solcher Stoffe, die selbst keine gefährlichen Eigenschaften gemäß § 33a WRG 1959 aufweisen, bei denen möglichst keine gefährlichen Reaktionsprodukte aus den Herstellungsprozessen zu erwarten sind und welche durch bevorzugt biologische Abwasserreinigungsverfahren eliminiert werden können; weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von
a) halogenhaltigen oder halogenabspaltenden Bleichmitteln,
b) halogenorganischen Verbindungen als Flammschutzmittel,
c) Tensiden, Komplexbildnern, Präparationen oder sonstigen Arbeits- oder Hilfsstoffen, die eine Gesamtabbaubarkeit durch aerobe Mikroorganismen in einem wässrigen Medium von kleiner als 60% nach einer Testdauer von 28 Tagen aufweisen (Methode betreffend „Abbaubarkeit – DOC-Verfahren“ gemäß Anlage A Abschnitt II der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung);
8. Einsatz von Misch- und Ausgleichsbecken zur Abpufferung von Abwassermengen- und Schmutzfrachtspitzen;
9. Einsatz physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren (Neutralisation, Sedimentation, Fällung/Flockung, Filtration, chemische Oxidation, Membrantechnik und Ähnliche) an Abwasserteilströmen und am Gesamtabwasser; Einsatz biologischer Abwasserreinigungsverfahren am Gesamtabwasser bei Indirekt- und Direkteinleitern;
10. vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der bei der Produktion sowie bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückstände oder deren externe Entsorgung als Abfall (AWG, BGBl. Nr. 325/1990).
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