BundesrechtVerordnungenEinbeziehung in die Zusatzversicherung in der UnfallversicherungArt. 1

Art. 1

In Kraft seit 21. Juli 2000
Up-to-date

In die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung nach § 22a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes werden die Mitglieder der örtlichen Lawinenwarnkommission der Marktgemeinde Bad Goisern einbezogen.

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