BundesrechtVerordnungenAEV Textil-, Leder- und PapierhilfsmittelAnl. 1

Anl. 1

In Kraft seit 24. Mai 2019
Up-to-date
I) II)
Anforderungen an Anforderungen an
Einleitungen in Einleitungen in
ein Fließgewässer eine öffentliche
Kanalisation
A 1 Allgemeine Parameter
1. Temperatur 30 ºC 35 ºC
2. Toxizität
a)
2.1 Algentoxizität G A 8 b)
2.2 Bakterientoxizität 4 b)
G L
2.3 Daphnientoxizität G D 4 b)
2.4 Fischeitoxizität G F,Ei 2 b)
3. Abfiltrierbare 30 mg/l 150 mg/l
Stoffe d)
c)
4. pH-Wert 6,5 – 8,5 6,5 – 9,5
A 2 Anorganische Parameter
5. Aluminium 2,0 mg/l durch
ber. als Al Abfiltrierbare
Stoffe begrenzt
6. Antimon 0,3 mg/l 0,3 mg/l
ber. als Sb
7. Chrom – Gesamt 0,5 mg/l 0,5 mg/l
ber. als Cr
8. Kupfer 0,5 mg/l 0,5 mg/l
ber. als Cu
9. Zink 1,0 mg/l 1,0 mg/l
ber. als Zn
10. Zinn 1,0 mg/l 1,0 mg/l
ber. als Sn
11. Ammonium 5,0 mg/l f)
ber. als N e)
12. Fluorid 10 mg/l 20 mg/l
ber. als F
13. Gesamter geb. 50 mg/l
Stickstoff TN b
ber. als N
g)
14. Phosphor – Gesamt 1,0 mg/l
ber. als P
15. Sulfat h)
ber. als SO 4
16. Sulfid 0,1 mg/l 1,0 mg/l
ber. als S
A 3 Organische Parameter
17. Gesamter org. geb. 30 mg/l j)
Kohlenstoff TOC i)
ber. als C
18. Chemischer Sauer- 90 mg/l l)
stoffbedarf CSB k)
ber. als O 2
19. Biochemischer Sauer- 20 mg/l
stoffbedarf BSB 5 m)
ber. als O 2
20. Adsorbierbare org. 0,5 mg/l 0,5 mg/l
geb.
Halogene AOX
ber. als Cl
21. Schwerflüchtige 15 mg/l 150 mg/l
lipophile Stoffe
22. Kohlenwasserstoff-Index 10 mg/l 20 mg/l
23. Ausblasbare org. 0,1 mg/l 0,1 mg/l
geb.
Halogene POX
ber. als Cl
24. Phenolindex 0,1 mg/l 10 mg/l
ber. als Phenol
25. Summe der Tenside 1,0 mg/l o)
n)
26. Summe der flüchtigen 0,1 mg/l 0,1 mg/l
aromatischen Kohlen-
wasserstoffe Benzol,
Toluol, Xylole und
Ethylbenzol BTXE

a) Bei der Auswahl (§ 4 Abs. 1 1. Satz AAEV) des Toxizitätstests für die Abwasserüberwachung ist darauf zu achten, dass mit dem eingesetzten Testorganismus die empfindlichste Gruppe von Wasserorganismen berücksichtigt wird, die durch die Inhaltsstoffe des Abwassers gemäß § 1 Abs. 2 geschädigt werden kann. Der Parameter Nr. 2.4 (Fischeitoxizität) ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.

b) Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 darf keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge in einer öffentlichen Abwasserreinigungsanlage hervorrufen.

c) Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.

d) Im Einzelfall ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, wenn sichergestellt ist, dass es zu keinen Ablagerungen auf Grund einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 kommt, die den Betrieb der öffentlichen Kanalisation oder der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage stören.

e) Bei biologischer Abwasserreinigung ist die Emissionsbegrenzung nur bei einer Abwassertemperatur größer 12 ºC im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage einzuhalten. Die Abwassertemperatur von 12 ºC gilt als unterschritten, wenn bei fünf Temperaturmessungen im Laufe eines Tages mehr als ein Messwert unter dem Wert von 12 ºC liegt.

f) Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisations- und Abwasserreinigungsanlage festzulegen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW).

g) Summe von organisch gebundenem Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff.

h) Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisations- und Abwasserreinigungsanlage festzulegen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW).

i) Bei einer TOC-Zulaufkonzentration der Tagesmischprobe von größer als 150 mg/l (gemessen als arithmetisches Mittel der Konzentrationen eines Monates im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einer TOC-Mindesteliminationsleistung von 80% zulässig. Die Mindesteliminationsleistung bezieht sich auf das Verhältnis der TOC-Tagesfrachten im Zulauf und im Ablauf der Abwasserreinigungsanlage. Bei einer Abwassereinleitung aus der Herstellung von Papierleimungsmitteln (§ 1 Abs. 3 Z 3) ist an Stelle der Emissionsbegrenzung für die Konzentration eine Emissionsbegrenzung von 0,3 kg/t einzuhalten; diese Emissionsbegrenzung für die produktionsspezifische Fracht bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität für Papierleimungsmittel.

j) Die Einleitung von Abwasser gemäß § 1 Abs. 2 ist nur zulässig, wenn für die Abwasserinhaltsstoffe eine aerobe biologische Abbaubarkeit von größer als 80% im Abbautest nachgewiesen wird. Die Bestimmung der aeroben biologischen Abbaubarkeit hat mit der Methode betreffend „Abbaubarkeit – Zahn-Wellens-Verfahren“ gemäß Anlage A Abschnitt II der MVW zu erfolgen. Abweichend von der Standardtestdauer von 28 Tagen ist der Abbautest über sieben Tage durchzuführen. Die Anforderung gilt nicht, wenn das Abwasser gemäß § 1 Abs. 2 vor der Einleitung derart vorgereinigt wird, dass der TOC-Gehalt nicht größer ist als 150 mg/l.

k) Bei einer CSB-Zulaufkonzentration der Tagesmischprobe von größer als 450 mg/l (gemessen als arithmetisches Mittel der Konzentrationen eines Monates im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einer CSB-Mindesteliminationsleistung von 80% zulässig. Die Mindesteliminationsleistung bezieht sich auf das Verhältnis der CSB-Tagesfrachten im Zulauf und im Ablauf der Abwasserreinigungsanlage. Bei einer Abwassereinleitung aus der Herstellung von Papierleimungsmitteln (§ 1 Abs. 3 Z 3) ist an Stelle der Emissionsbegrenzung für die Konzentration eine Emissionsbegrenzung von 0,6 kg/t einzuhalten; diese Emissionsbegrenzung für die produktionsspezifische Fracht bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität für Papierleimungsmittel.

l) Fußnote j) ist sinngemäß und mit der Maßgabe anzuwenden, dass der CSB-Gehalt des Abwassers nach der Vorreinigung nicht größer ist als 450 mg/l.

m) Bei einer Abwassereinleitung aus der Herstellung von Papierleimungsmitteln (§ 1 Abs. 3 Z 3) ist an Stelle der Emissionsbegrenzung für die Konzentration eine Emissionsbegrenzung von 0,3 kg/t einzuhalten; diese Emissionsbegrenzung für die produktionsspezifische Fracht bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität für Papierleimungsmittel.

n) Summe der anionischen, kationischen und nichtionischen Tenside. Die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit ist mit jenen Tensiden durchzuführen, die in den Tätigkeiten des § 1 Abs. 3 verwendet werden.

o) Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 darf keine Beeinträchtigung des Betriebes der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage hervorrufen.

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