Übertragung von Buchhaltungsaufgaben
Vorwort
§ 1
Die im § 7 des Bundeshaushaltsgesetzes angeführten Aufgaben werden für das Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport auf die Buchhaltung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft übertragen.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 1. April 2000 in Kraft.