BundesrechtVerordnungenÜbertragung von Buchhaltungsaufgaben

Übertragung von Buchhaltungsaufgaben

In Kraft seit 01. April 2000
Up-to-date

§ 1

Die im § 7 des Bundeshaushaltsgesetzes angeführten Aufgaben werden für das Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport auf die Buchhaltung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft übertragen.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit 1. April 2000 in Kraft.