Art. 1 § 2 — Pauschalierungsverordnung für Journaldienstzulage für Ärzte an Universitätskliniken
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(1) Die Journaldienstzulage für nicht durch Freizeit ausgeglichene Zeiten eines Journaldienstes an Werktagen beträgt für vollbeschäftigte Ärzte
1. für jede Journaldienststunde zwischen 6 Uhr und 22 Uhr 1,07 vH,
2. für jede Journaldienststunde zwischen 22 Uhr und 6 Uhr 1,43 vH
des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung.
(2) Die Journaldienstzulage für Journaldienste an Sonn- und Feiertagen beträgt für vollbeschäftigte Ärzte
1. für jede der ersten bis achten Journaldienststunde 1,43 vH,
2. für jede ab der neunten Journaldienststunde 2,15 vH
des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung.
(3) Von diesen Hundertsätzen gelten 45 vH als Überstundenzuschlag.
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